Würdest du einer wildfremden Person auf der Strasse dein Alter, deinen Beruf und deinen Gesundheitszustand nennen? Vermutlich nur, wenn du genau wüsstest, wer fragt und was mit den Antworten passiert. Genau darum geht es im Datenschutz bei Umfragen.
In der Schweiz gilt seit dem 1. September 2023 das revidierte Datenschutzgesetz, und es funktioniert anders als die DSGVO: Private dürfen Personendaten grundsätzlich bearbeiten, ohne vorher eine Rechtsgrundlage zu suchen. Was du brauchst, ist eine angemessene Information vor der Beschaffung, die Beschränkung auf einen erkennbaren Zweck und eine ausdrückliche Einwilligung nur dann, wenn besonders schützenswerte Daten im Spiel sind. Wir haben die Vorgaben am Gesetzestext und an den Erläuterungen des EDÖB geprüft.
📌 Das Wichtigste im Überblick
- Das revDSG kennt kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wie Artikel 6 DSGVO.
- Eine Einwilligung brauchst du seltener, als viele annehmen.
- Bei besonders schützenswerten Daten muss sie ausdrücklich sein.
- Informieren musst du fast immer, und zwar vorher.
- Bei Bekanntgabe ins Ausland nennst du den Empfängerstaat.
So sieht das aus, wenn es richtig gemacht ist: eine eigene Datenschutzseite mit Zustimmung per Häkchen, die du an den Anfang deiner Umfrage stellst.

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Privat oder geschäftlich: Gilt das DSG für deine Umfrage?
Für rein private Umfragen gilt das Datenschutzgesetz nicht. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a DSG nimmt Personendaten aus, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden. Wer im Familienchat abstimmen lässt, wann das Grillfest stattfindet, braucht weder Einwilligung noch Datenschutzhinweis.
Beachte den Wortlaut: Das DSG spricht vom „persönlichen Gebrauch“, die DSGVO von „persönlichen oder familiären Tätigkeiten“. Gemeint ist beides Mal dasselbe enge Verständnis, und die Ausnahme gilt nur für natürliche Personen. Ein Verein ist eine juristische Person und fällt damit heraus, auch wenn er rein ehrenamtlich arbeitet.
| Wer fragt | DSG | Was du brauchst |
|---|---|---|
| Privatperson im Familien- und Freundeskreis | nein | nichts, solange der Link nicht öffentlich ist |
| Verein bei seinen Mitgliedern | ja | Information vorab, Zweckbindung |
| Studierende für die Abschlussarbeit | ja | zusätzlich die Vorgaben der Hochschule |
| Unternehmen bei Kundschaft oder Belegschaft | ja | Information, Zweckbindung, oft ein Verzeichnis |
Ein zweiter Punkt ist für Schweizer Befragungen zentral: Sobald du Menschen in der EU befragst, kann zusätzlich die DSGVO gelten. Sie richtet sich nicht nach deinem Sitz, sondern danach, wessen Daten du bearbeitest. Eine Umfrage einer Zürcher Hochschule unter Studierenden in Deutschland und Österreich fällt damit unter beide Regelwerke, und dann gilt der jeweils strengere Massstab.
Studierende sind ein Sonderfall, der oft unterschätzt wird. Eine Umfrage für die Bachelorarbeit ist keine private Tätigkeit, sondern Teil eines Studiums, und viele Hochschulen haben eigene Vorgaben dazu. Was das für die Planung bedeutet, steht bei der Umfrage für Bachelorarbeit und Masterarbeit.
Personendaten in Umfragen: was wirklich dazugehört
Personendaten sind nach Artikel 5 Buchstabe a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Zwei Wörter darin tragen die ganze Praxis: „bestimmbar“ und „natürliche“. Seit der Revision sind Daten juristischer Personen nicht mehr erfasst, das Gesetz schützt nur noch Menschen.
Bestimmbar heisst, dass sich über die Angabe eine Person erreichen lässt, notfalls über Umwege. Das Alter allein ist in einer Befragung mit 400 Teilnehmenden keine Personenangabe. In einem Team mit sieben Leuten kann die Kombination aus Alter, Geschlecht und Abteilung dagegen ausreichen, um eine einzelne Person zu erkennen. Personenbezug haftet also nicht der Angabe an, er entsteht aus dem Zusammenhang.
| Angabe in der Umfrage | Personenbezug | Woran es hängt |
|---|---|---|
| Name und E-Mail-Adresse | immer | direkt bestimmend |
| IP-Adresse des Geräts | in der Regel ja | wird vom Tool oft automatisch gespeichert |
| Alter, Geschlecht, Abteilung | je nach Gruppengrösse | Kombination macht Personen erkennbar |
| Freitextantwort | häufig ungewollt | Teilnehmende nennen dort Namen und Orte |
Die letzte Zeile unterschätzen viele. Ein offenes Feld mit der Bitte um Anmerkungen bringt regelmässig Sätze wie „Das Problem liegt bei Frau Müller aus der Buchhaltung“. Damit hast du Personendaten einer Person bearbeitet, die an deiner Befragung gar nicht teilgenommen hat. Wer offene Fragen stellt, sollte im Feld darüber bitten, keine Namen zu nennen, und die Antworten vor der Auswertung durchsehen.
Ein Begriff aus Artikel 5 lohnt einen zweiten Blick: das Profiling. Wer aus Umfrageantworten automatisiert persönliche Aspekte bewertet, betreibt Profiling, und beim Profiling mit hohem Risiko verlangt das Gesetz eine ausdrückliche Einwilligung.
Besonders schützenswerte Daten: die sechs Kategorien
Besonders schützenswerte Personendaten sind in Artikel 5 Buchstabe c DSG abschliessend aufgezählt, und die Liste weicht von der DSGVO ab. Sie umfasst sechs Ziffern, und zwei davon kennt das europäische Recht in dieser Form nicht.
Wer eine Umfrage baut, sollte die Liste einmal gelesen haben, weil an ihr die Form der Einwilligung hängt.
- Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten
- Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie
- genetische Daten
- biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren
- Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen
- Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe
Die letzten beiden Ziffern sind der Schweizer Sonderweg. Eine Befragung, die nach Betreibungen, Vorstrafen oder dem Bezug von Sozialhilfe fragt, bewegt sich hier im streng geregelten Bereich, obwohl dieselbe Frage unter der DSGVO nicht unter Artikel 9 fiele. Wer Fragebogen aus dem EU-Raum übernimmt, sollte genau darauf achten.
Die Folge steht in Artikel 6 Absatz 7 DSG: Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, für ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person und für ein Profiling durch ein Bundesorgan. Ausdrücklich heisst laut EDÖB, dass die betroffenen Personen ihr Einverständnis explizit zum Ausdruck bringen. Praktisch also eine eigene Zeile mit eigenem Häkchen, nicht ein Sammelhäkchen für alles.
Brauchst du überhaupt eine Einwilligung?
In den meisten Fällen nicht. Das ist der grösste Unterschied zur DSGVO, und er wird in Ratgebern regelmässig übersehen, weil viele Texte aus Deutschland übernommen werden. Das Schweizer Recht kennt für Private kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, sondern ein Verbot der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung.
Der Aufbau des Gesetzes zeigt das deutlich. Artikel 34 DSG verlangt nur für Bundesorgane ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage. Eine entsprechende Norm für Private gibt es nicht. Stattdessen sagt Artikel 30 Absatz 1: Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
Eine Verletzung liegt nach Artikel 30 Absatz 2 insbesondere dann vor, wenn gegen die Grundsätze aus Artikel 6 verstossen wird, wenn entgegen dem ausdrücklichen Willen der betroffenen Person bearbeitet wird oder wenn Dritten besonders schützenswerte Daten bekanntgegeben werden. Und Artikel 31 Absatz 1 nennt drei Rechtfertigungsgründe: die Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz.
| Fall | Einwilligung nötig? | Warum |
|---|---|---|
| Mitgliederbefragung im Verein | meist nein | zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich |
| Umfrage zu Forschung oder Statistik | meist nein | überwiegendes Interesse nach Artikel 31 |
| Frage nach Gesundheit oder Vorstrafen | ja, ausdrücklich | besonders schützenswerte Daten |
| Teilnehmende sitzen in der EU | oft ja | dann greift zusätzlich die DSGVO |
Der EDÖB wird für Vereine sehr konkret: Personendaten von Vereinsmitgliedern können weiterhin auch ohne Einwilligung bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung beispielsweise zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Wichtig sei, dass die Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, für den sie erhoben wurden, und dass dieser Zweck für die betroffene Person erkennbar ist.
Für die Forschung nennt Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e ein eigenes überwiegendes Interesse, allerdings mit drei Bedingungen: Die Daten werden anonymisiert, sobald es der Zweck erlaubt, besonders schützenswerte Daten werden Dritten nur so bekanntgegeben, dass die Personen nicht bestimmbar sind, und die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Der EDÖB hält zugleich fest, dass bei freiwilliger Teilnahme an einem Forschungsprojekt die Einwilligung erforderlich ist und widerrufen werden kann. Massgeblich ist im Zweifel die Einschätzung des EDÖB oder deiner Hochschule, dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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Einwilligung bei Umfragen: die Checkliste
Ist eine Einwilligung erforderlich, so ist sie nach Artikel 6 Absatz 6 DSG nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird. Der Satz beginnt mit einem „Ist“, und genau das ist der Punkt: Das Gesetz geht davon aus, dass sie oft gar nicht nötig ist.
Wenn du sie einholst, dann richtig. Die drei Bedingungen aus dem Gesetz sind bestimmte Bearbeitungen, angemessene Information und Freiwilligkeit. Eine Einwilligung für „alles Weitere“ erfüllt die erste Bedingung nicht, eine Einwilligung ohne vorherige Information nicht die zweite.
Was in die Einwilligung gehört
Die folgenden Angaben sind das Minimum. Sie passen zusammen in fünf Sätze und müssen in klarer, einfacher Sprache formuliert sein.
- Wer die Befragung verantwortet, mit Name und Kontakt.
- Zu welchem Zweck die Daten bearbeitet werden.
- Welche Art von Daten erhoben wird.
- Dass die Teilnahme freiwillig ist.
- Ob Daten ins Ausland bekanntgegeben werden und in welchen Staat.
Eine Schriftform verlangt das DSG nicht, und der EDÖB hält für die Information ausdrücklich fest, dass das Gesetz keine Formvorschriften vorsieht. Eine aktiv angeklickte Checkbox genügt also. Ein bereits gesetztes Häkchen erfüllt die Anforderung dagegen nicht, weil dann keine Willensäusserung der betroffenen Person vorliegt.
Ein Hinweis zum Widerruf: Ein ausdrückliches Widerrufsrecht steht nicht im Wortlaut von Artikel 6 DSG. Der EDÖB geht in seinen Erläuterungen zur Forschung aber davon aus, dass eine erteilte Einwilligung widerrufen werden kann. Plane den Widerruf deshalb ein und nenne in deinem Hinweis eine Adresse dafür.
Datenschutzhinweis für deine Umfrage: ein Muster zum Anpassen
Die Informationspflicht aus Artikel 19 DSG trifft dich fast immer, auch dann, wenn du keine Einwilligung brauchst. Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten, und zwar auch dann, wenn die Daten nicht bei ihr selbst beschafft werden. Das ist neu gegenüber dem alten Recht, wo die Pflicht nur bei besonders schützenswerten Daten galt.
Artikel 19 Absatz 2 nennt die Mindestangaben: die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfänger. Absatz 4 enthält die Schweizer Besonderheit. Werden Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilst du auch den Staat mit und gegebenenfalls die Garantien. Der EDÖB betont diesen Unterschied ausdrücklich: Anders als in der DSGVO müssen auch Informationen über den Empfängerstaat bereitgestellt werden.
Verantwortlich für diese Befragung ist [Name, E-Mail-Adresse]. Bearbeitet werden [Angaben], um [Zweck] zu untersuchen. Die Teilnahme ist freiwillig, du kannst sie jederzeit abbrechen. Die Antworten werden bis [Zeitpunkt] aufbewahrt und danach gelöscht oder anonymisiert. Die Daten werden auf Servern in [Staat] bearbeitet. Eine Bekanntgabe an weitere Dritte findet nicht statt. Du hast das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung deiner Daten sowie die Möglichkeit, dich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu wenden.
Zwei Stellen darin verdienen Aufmerksamkeit. Der Aufbewahrungszeitpunkt sollte ein konkretes Datum oder ein nachvollziehbares Kriterium sein, denn Artikel 6 Absatz 4 verlangt Vernichtung oder Anonymisierung, sobald die Daten für den Zweck nicht mehr erforderlich sind. Und der Empfängerstaat gehört wirklich hinein, auch wenn es die EU ist.
💡 Tipp
Schreibe den Aufbewahrungszeitpunkt an das Ende deines Projekts und nicht an das Ende des Semesters. „Bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens, spätestens bis zum 31.03.2027“ ist eine Angabe, die du auch dann noch einhalten kannst, wenn sich die Abgabe verschiebt.
Anonym, pseudonym oder doch bestimmbar?
Eine anonyme Umfrage fällt gar nicht unter das DSG. Der EDÖB formuliert das eindeutig: Das Gesetz ist nicht anwendbar auf die Bearbeitung anonymisierter Daten, wenn eine Re-Identifikation durch Dritte unmöglich ist oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Wer wirklich anonym erhebt, braucht weder Einwilligung noch Aufbewahrungskonzept.
Der Haken liegt im Wort „wirklich“. Massgeblich ist der Begriff „bestimmbar“ aus Artikel 5 Buchstabe a. Eine Umfrage ohne Namensfeld, die im Hintergrund IP-Adressen protokolliert und nach Abteilung fragt, ist nach diesem Massstab nicht anonym.
Dazwischen liegt die Pseudonymisierung, und sie wird oft mit Anonymität verwechselt. Bei einem Pseudonym bleibt eine Zuordnung möglich, sie erfordert nur zusätzliche Informationen, etwa eine Codeliste. Pseudonyme Daten sind deshalb weiterhin Personendaten und unterliegen dem DSG vollständig. Sie sind eine Schutzmassnahme, kein Ausstieg aus dem Gesetz.
Für die meisten kleinen Befragungen ist echte Anonymität trotzdem erreichbar, wenn du drei Dinge zusammen machst: keine E-Mail-Adresse und kein Login erfassen, die IP-Speicherung im Tool abschalten und demografische Fragen so grob halten, dass keine Zelle mit weniger als fünf Personen entsteht. Wie das im Einzelnen aussieht, steht ausführlich bei der anonymen Umfrage, und welche demografischen Fragen du dabei streichen kannst, ist eine eigene Abwägung.
Anonym ist eine Umfrage erst dann, wenn auch du selbst die Zuordnung nicht mehr herstellen könntest.
Woran du ein datenschutzkonformes Umfrage-Tool erkennst
Ein datenschutzkonformes Umfrage-Tool erkennst du nicht am Werbeversprechen auf der Startseite, sondern an fünf prüfbaren Punkten. Sobald du ein Tool nutzt, bearbeitet der Anbieter die Daten deiner Teilnehmenden als Auftragsbearbeiter. Verantwortlich bleibst du, auch wenn der Fehler beim Anbieter passiert.
Der wichtigste Punkt ist deshalb ein Vertrag mit dem Auftragsbearbeiter, der Zweck, Umfang und Aufbewahrung regelt. Befragst du zusätzlich Menschen in der EU, verlangt Artikel 28 DSGVO diesen Vertrag ausdrücklich, bevor die erste Antwort eingeht. Bei vielen Anbietern hängt er am Tarif: Google stellt ihn für Google Forms nur über ein bezahltes Workspace-Konto bereit, im privaten Konto gibt es ihn nicht.
| Kriterium | Worauf du achtest | Warum es zählt |
|---|---|---|
| Vertrag mit dem Auftragsbearbeiter | im Tarif enthalten und selbst abrufbar | du bleibst verantwortlich |
| Serverstandort | Bearbeitung in der Schweiz oder der EU | du musst den Staat ohnehin nennen |
| IP-Adressen | Speicherung abschaltbar oder gekürzt | macht eine Antwort sonst bestimmbar |
| Aufbewahrungsfristen | selbst einstellbar, nicht nur auf Anfrage | Artikel 6 Absatz 4 verlangt Vernichtung |
| Unterauftragnehmer | Liste öffentlich einsehbar | du haftest für die gesamte Kette |
Stand: August 2026, Anbieterangaben ändern sich.
Der zweite Punkt hat in der Schweiz eine eigene Bedeutung. Weil du nach Artikel 19 Absatz 4 den Empfängerstaat nennen musst, brauchst du eine belastbare Auskunft des Anbieters darüber, wo bearbeitet wird und nicht nur, wo gespeichert wird. Manche Anbieter garantieren eine Datenregion ausschliesslich für ruhende Daten, nicht für Verarbeitung und Support-Zugriff.
Als Faustregel: Fragst du nach Gesundheit, Vorstrafen oder Sozialhilfe oder befragst du Angestellte, nimm ein Tool mit Bearbeitung in der Schweiz oder der EU und abschaltbarer IP-Speicherung. Geht es um eine Terminabfrage im Freundeskreis, reicht jedes Tool, solange keine Personendaten anfallen. Welche Anbieter welche Punkte erfüllen, vergleicht der Überblick zu den Umfrage-Tools.
So erstellst du mit empirio.ai eine datenschutzkonforme Umfrage
Bei empirio.ai, einem Online-Umfrage-Tool aus Deutschland, ist die Datenschutzseite ein eigener Seitentyp und kein selbst gebauter Textblock. Du fügst sie im Editor hinzu und entscheidest selbst, an welcher Stelle der Umfrage sie steht. Die Zustimmung per Häkchen ist dabei schon eingebaut, genau die Seite aus dem Bild oben entsteht so.
Der Unterschied zur Bastellösung liegt darin, dass Text und Häkchen zusammengehören. Wer den Hinweis als normale Textfrage nachbaut, muss die Zustimmung separat abfragen und die Pflicht separat setzen, und genau dort entstehen die Lücken.

Vier Schritte, danach steht der Datenschutzteil deiner Umfrage.
- Datenschutzseite hinzufügen. Im Editor als eigenen Seitentyp auswählen und an den Anfang setzen.
- Text anpassen. Das Muster aus dem Kapitel oben eintragen und die eckigen Klammern ersetzen.
- Häkchen beschriften. Der Text neben der Checkbox ist frei wählbar, etwa „Ich habe die Hinweise gelesen und bin einverstanden“.
- Auf Pflicht stellen. Ohne gesetztes Häkchen geht es dann nicht weiter, und die Zustimmung wird mit der Antwort gespeichert.
⚠️ Achtung
Die Position der Datenschutzseite ist frei wählbar, und genau darin liegt die Stolperfalle. Setze sie vor alle anderen Fragen. Artikel 19 DSG verlangt die Information über die Beschaffung von Personendaten, und informieren lässt sich sinnvoll nur vorher. Eine Seite am Ende der Umfrage erfüllt den Zweck nicht mehr.
Bei mehrsprachigen Befragungen lässt sich auch die Beschriftung des Häkchens je Sprache hinterlegen. In einem viersprachigen Land ist das kein Randfall: Eine Einwilligung, die jemand auf Deutsch bestätigt, obwohl er den Fragebogen auf Französisch ausfüllt, ist nicht nach angemessener Information erteilt.
Was das Tool nicht abnimmt, ist die Entscheidung davor: ob deine Fragen besonders schützenswerte Daten betreffen und ob du damit eine ausdrückliche Einwilligung brauchst. Diesen Teil kann keine Software für dich prüfen.
Typische Fehler beim Datenschutz in Umfragen
Die folgenden vier Fehler tauchen in Befragungen von Vereinen, Studierenden und kleinen Teams besonders häufig auf. Alle vier lassen sich vor dem Versand beheben.
Gemeinsam ist ihnen, dass sie nicht aus Nachlässigkeit entstehen, sondern aus einer plausibel klingenden Annahme. Genau deshalb fallen sie beim Gegenlesen selten auf.
Deutsche Vorlagen werden ungeprüft übernommen
Ein Mustertext aus Deutschland nennt Artikel 6 DSGVO als Rechtsgrundlage und verschweigt den Empfängerstaat. Beides passt für eine rein schweizerische Befragung nicht: Das DSG kennt diese Rechtsgrundlagen nicht, verlangt dafür aber die Nennung des Staates. Wer eine Vorlage übernimmt, sollte sie gegen Artikel 19 DSG gegenlesen.
Anonymität wird versprochen, aber nicht hergestellt
„Die Befragung ist natürlich anonym“ steht in der Einladung, während das Tool IP-Adressen protokolliert und nach Abteilung, Alter und Geschlecht fragt. Damit ist die Zusage falsch, und bei kleinen Gruppen ist sie auch praktisch widerlegbar. Prüfe die Einstellungen im Tool, bevor du das Wort anonym benutzt.
Mehr abgefragt als ausgewertet wird
Artikel 6 Absatz 2 DSG verlangt Verhältnismässigkeit, Absatz 3 die Zweckbindung. Eine Frage nach dem genauen Geburtsdatum, obwohl du am Ende in Altersgruppen auswertest, verstösst gegen beides. Streiche jede Angabe, für die du keine geplante Auswertung nennen kannst.
Die Daten bleiben nach dem Projekt liegen
Artikel 6 Absatz 4 verlangt, dass Personendaten vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Das ist keine Empfehlung, sondern ein Grundsatz. Trage dir den Zeitpunkt in den Kalender ein, sonst liegen die Rohdaten in drei Jahren noch im Tool.
Quellen und weiterführende Literatur
Die Rechtsaussagen in diesem Beitrag stützen sich auf den Gesetzestext und auf die Erläuterungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Beides ist frei zugänglich.
- Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG), SR 235.1, in Kraft seit 1. September 2023, abrufbar über Fedlex. Zitiert werden hier die Artikel 2, 5, 6, 19, 30, 31 und 34.
- EDÖB: Informationspflicht.
- EDÖB: Datenschutz in Vereinen.
- EDÖB: Datenschutz in der Forschung.
Unser Hinweis für alle, die grenzüberschreitend befragen: Sobald Teilnehmende in der EU sitzen, kommt die Verordnung (EU) 2016/679 hinzu. Die beiden Regelwerke widersprechen sich nicht, sie verlangen aber Unterschiedliches. Wer beides bedienen muss, orientiert sich am strengeren Massstab und nennt zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO.
Fazit
Datenschutz bei Umfragen ist in der Schweiz einfacher, als viele denken, weil das revDSG für Private keine Rechtsgrundlage verlangt. Dafür ist die Informationspflicht breiter: Wer vorher sagt, wer fragt, wozu und wohin die Daten gehen, nur das erhebt, was er auswertet, und nach dem Projekt löscht, hat den weitaus grössten Teil erledigt. Bei besonders schützenswerten Daten kommt die ausdrückliche Einwilligung dazu.
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